Two letters from 1671 and 1672 about Habsburg control of Croatia

Source: “Spomenici Hrvatske Krajine”, Book 2: 1610-1693collected and edited by Radolav Lopašić, in series “Monumentar Spectantia Historiam Slavorum Meridionalium”

 

CCXIV. 

January 1671, in Karlovac 

General grof Ivan Josip Herberstein predlaže kralju Leopoldu, da se Hrvatska državopravno odciepi od Ugarske, nasljednom kraljevinom proglasi, i uprava u njoj preustroji.


Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister und unüberwündlichister Römischer kaiser, auch zu Hungarn und Böhaimb khönig. Allergnedigister herr und erblands-fürst. 

Nach dem eure kaiserliche Majestät durch dero wafen die Zrinische und Frangepanische rebellion zeitlichen auss dem weeg geraumbet, das landt in dero allergehorsambisten devotion erhalten und gewuhnen, alss habe auss allerunterthänigisten pflicht schuldigkheit, alss ein threier dienner, weillen anjezo die rechte zeit währe, dass so woll das landt Kroathen, alss die hinterligende erbländer in eine bestendige sicherheit und ruhe, wie nicht weniger die granitzen in eine besere defensions postur gesezt wurde, durch was mithl und weg aber solches stabiliert werden könnte, eure kaiserliche Majestät ganz kürzlich und unmassgeblich allergehorsambist vortragen wollen. 

Das pro primo das landt Kroathen, sovill beede die Kroatische und Wündische gränitzen comprehendiern und schliessen,nebest der insul von der Muehr an bis aufs möhr Buccari von der Hungarischen kronn separiert, und eure kaiserliche Majestät erblichen unterthenig gemacht, zu deme ende auch unverzüglich ein authorisierter gevolmächtiger commissarius dahin ins landt verordnet und abgeschükht wurde, welcher den modum mit den stenden zu agiren wuste, in erwegung man gleichsamb versichert wehre, das der adel und der gemaine mann selbst dahin incliniern, und es verlangen thuen, massen alle ibre supplices aussweisen, in welchen sie eure kaiserliche Majestät naturaliter clementissimum vor ihren wahrhaften herrn erkhennen, bevorab, wan das pollitische guberno und die justici in einen bessern standt dabei erhöbt wurde; welches pro secundo dergestalt eingerichtet werden könnte, das ein von euer kaiserliche Majestät immediate bestelter vice bann, oder landts verweser, noch andere zwei geistliche aus dem kapitl, zwai herrn stende und zwai rithers landts subjecta alss landtsrath oder verordnete, wie in disen erbländern observiert wierdt, adiungirter hette, welche der justici und nebenst den ban dem guberno, neben zu sich ziehung des bischofen, damit der ban nicht absolut regierete, vorstunden, und damit die justici in jezigen standt zu merkhlichen unterstrukhung des adls und gemainen mannes sehr übl bestelt, von destwegen auch beede adl und unterthan zu besserer stabilierung deren, auf das dem arm und niedern sowoll, als den vornemben und reihen jederzeit recht und billigkheit widerfahrete, selbst ein änderung verlangt, ihren bessern lauf haben, deren appellationes auf dem ban, oder immediate hinaus an die regierung gehen, dabei gleichwoll die landts articul und statuta, wie weit sie solliche erstrekhen, obseruiert, im übrigen aber denen landtrechten nach iudiciert wurde, und zu mehrer ihrer consolation ain rehts gelehrter landts mitglied zu der regierung wegen besserer information pro ordinario gelassen werden, oder wie es in disen punct der justicia der von euer kaiserliche Majestät dahin abgeordneter commissarius nach der landts freiheit und derselben articul mit den landt selbst zum ersprieslichisten verabbandlet und einrichten könnte. 

Wegen der oeconomia aber tertio währe ein aigner kamer procurator fiscal, oder sonst dergleichen officier, wie mans nennen will, zuverordnen, welcher auf euer kaiserliche Majestät interesse, alle caduciteten und andern einkhombnussen, die dergestalt alle verschwigen und distrahiert bleiben, die obacht und nechst euer kaiserliche Majestät von den Innerösterreich hof camer und regierung immediate die dependenz haben, und derselben incorporiert sein wurde. Sovill aber die aigne landts geföll anbetrefe, stunde bedachten guberno zue, darmit die disposition zumachen, auf das dises den landt, jenes aber euer kaiserliche Majestät reseruiert, und also durch soliche stabilierung dise pollitischen guberno beedes so woll euer kaiserliche Majestät und des landts aignen interesse, alss auch die guete justici, und sonst alle guete harmonia und einträchtigkheit des landts, welches auch im übrigen bei disen freiheiten gelassen werden khönde, befördert sein wurde. 

Den folgete nun die sicherheit zu fundiern, welche quarto allein die militaria, und die gränitzen behaubten khönnen, dahero auf alle weis von nöthen,das euer kaiserliche Majestät selbige immediate vor sich restruieren, und beeden den Kroaten und Windischen gränitzen generallen, auch die landts gränitzen mit gewiser abtheilung undergeben, also das alle gränitzheüser posten und wachten von der Muehr an bis aufs möhr an einander dependent, und geschlossen under ihr commando verbliben, damit dieselben jederzeit coniunctis viribus besser defendiert, sonsten auch der unthreuen und unruhigen khöpf in landt, masseu deren noch ein grosser Zrinischer anhang verhandten, so sich nur ex necessitate coacta anjezo threu erclären thuet, die sonst alle ungelegenheiten und übel auf disen Culper und Tschäkhäturner winkhl gesponnen, auch niemallen mit ruhe sein werden, bis solliche landts gränitzen nicht unter euer kaiserliche Majestät militia und generaliteten untergeben und einverleibt sein wierdet, gefährliche practicen und machinationes jederzeit verhündert werden können,der ban sich weiters in militi sachen nichts zu impacieren haben, sondern allein wan ein landts aufbott von nöthen, desselben capo, darmit aber nicht weniger an die gränitz generallen verwisen sein, gleihwoll seine 100 pferdt guardi haben solte, gestaltsamb das landt selbsten nicht verlangt, das er darzue capitaneus regni, so ich für die landts obristen stöll schäze, seie, sondern solliche ein andere particular, wie es vor diesen alzeit separierter von den ban officio gewesen, vertrete. 

Zu welchen ende fünftens auch vorderist dahin zutrachten währe, Sissekh von dem Agrambischen capitl zuverhandlen und demselben darvor mit Zrinischen güethern contento zu geben, wie dan guete hofnung, weillen bloss die Zrini vor disem es verhindert haben, solches anjezo von deme zuerhalten, und währe der thumb probst, welcher sich auf Zrinische anstüftung in etwas opponiert, mit der promessa, ihme khönftig nach jezigen bischofs todt das bisthumb zu verleihen, zu disponiern, weillen er den maisten anhang der capitularn hat, das er alle obstacula amoviern, herentgegen darzue bestes cooperiern wolte, und nebenst deme befinden sich des pischofen abbatia, Doputschkha genant, auch etliche örtlen zwischen der landts gränitzen, sambt Degoje an der Culp, darvon, wie er bischof mier selbst vermeldet, er jährlich nicht über 100 thaller einkhombens hat. Das sechstens ihm dargegen anderwertiger contento gemacht, dise örtlein aber, es mag auch dabei das einkhomben darvon wehr da will haben, unter die gräniz gezogen wurden, welche ohne dessen, welche der Bukovatschky auf ihm und seine erben die donation darauf erhalten seines mainaidts halber euer Majestät zu dero disposition haimbgefallen sein. 

Damit aber vors sibende, die gethreue landts subiecta sich auch zu denen militaribus appliciern und an die gränitzen accomodiert werden khöuten, währe dem landt dise condition einzuraumben, das die stende, wan sich an der landts gränitz, welche sie auch bezallen, ein haubtmanschaft, oder anderer vornembe charge erledigen solde, ihres mittls qualificierte subiecta vorzuschlagen, euer kaiserliche Majestät aber, wie an denen andern gränitzen, nebenst des generallen vorschlag und guetachten selbst die ersezung zuthuen hetten. Die abthaillung zwischen unss granitz generalen wäre vors achte dise unmassgebig zumachen,dass ich mit der Croat. und Möhr gränzen bis auf die Sau, Petrinia exclusive, der Windische generall aber von denen Sisseg und bis auf die Muehr und Raza Canischa das commando hette, der völlige Culp strömb also unter dem Carlstetterischen commando verbleiben solte, so währe das ganze landt stattlich beschlossen, das milizi wesen und alle nothwendige defension allein under euer kaiserliche Majestät als herrn dis landts, und unter der gewalt begrifen, dardurch auch und auf khein andere weiss die sicherheit khönftig sein khann, dan in deme der Türkh an der Croatisch. und Möhr granizen khein sollichen paass fündet, wo er mit grosser macht und einer arthollerei durchbrechen, sondern mit dergleichen an der Windischen und Culperischen gränizen den ofnen paass und ebens landt haben könnte, also ich ihme daselbst mit gesambter macht jederzeit zu begegnen, ein ebenmessiges auch der Windische generall seiner seits zu thuen wuste, das man khünftig bei unserer threuen und vigilanten zusambenhaltung der ausswendig und frembden succurs nicht alzeit erfordern dörfte, herentgegen gleich woll besser als bishero versichtert stehen, zumallen auch der feindt selbst bei sollicher incorporierung der gränitzen einen mehrern abscheuch haben, welcher sonst und da unter so villerlei commando die gränitzen wie bishero noch weiters separierter verbleiben solte, niemallen sein wurde, weillen ihme feindt woll wissend, das die zusamben sehung und correspondenz so viller heübter, welche nicht gleicher gestalt von euer kaiserliche Majestät instruirt und deroselben allein verbunden sein, wegen allerhandt eraigneten competenzen schwerlich woll bestehen . consequenter auch zu seinen bessern vorthl, dardurch aber den lendern niemallen khein sicherheit sein khan. 

Und weilen schliesslichen die Croatischen und Möhr gränitzen sehr schwach am volckh, alss khan es zu euer kaiserliche Majestät dienst und nuzen fast nicht anderst sein, als von denen confiscierten Zrin und Frängepänischen güthern, die negst an ja in der gränizen zwischen denen scart heüsern gelegnen orth und unterthannen, die jezt dato fast maistens dienst leuth seien, als Svarza, Novigrad und Suetschei, bei dem Möhr aber Novi, somit dennen gräniz Wallachen continuierlich strittigkheiten und nur einen khleinen districto hat ohne haffen der gränitzen zuegeaignet, wie nicht weniger auch der Tovuner stritige und ihnen gebührende gründt einverleibt werden, und zwar umb sovill ehunder, damit erstlich die ungelegenheiten, so sonst die inhaber derselben mit der gränitz und die gränitzen mit ihnen reciproce jederzeit gehabt, weillen selbige unterthannen von anderwertig nicht als von der gränitz zu leben haben, aus dem weeg geraumbet, vors andere solche dahin allein mit ihrer dienstbarkheit,welche nur in der robat, die bei wehrender rebellion ihnen nach zusehen versprochen werden müessen,und keiner paaren dargab,sonsten auch mehrers in dem khriegsdienst bestehet, obligiert und verbunden sein wurden. 

Und sintemallen wissentlich, wievüll 1000 florin paugelter an der vestung Carlstatt schon verwendet, gleichwoll dato zu der nothwendigen befestung nichts rehts perfecturiert worden, und noch einen erschrökhlichen verlaag solche reht zu fortificiern erfordern wurde, welches alles auss disen khomben, das man der orthen die robather oder arbeith leuth eintweder gar nicht, oder gar zu kostbarlich haben khan, worbei kheine gelter erkhlekhlich seien, dahero weillen euer alss khan es zu euer ohne dessen eine disposition mit denen an der Culp ligenden Zrinischen und Frängepänischen güethern allergnedigist machen werden, damit es bei der robath zu der Carlstätterischen fortification, wie solche anjezo ohne einigen abbruch der öconomia von mier eingerichtet worden,alzeit sein verbleiben haben solte, bei wellicher anstaltung, wanbei jährlich euer kai.Mai.von dero in Oest. und der Windisch und Croatischen incorporierten camer nur ein 3000 fl. extra ordinari, die landtschaften aber die ordinari verwilligte paugelter erfolgen lassen, ich der fortification einen stattlichen vorschub laisten, also das sie (mit Gottes hilf) in wenig jahren zu mehrerer perfection khomben khann, sonderlich, da hernach auch das landt ihre robath zuestosen und hergeben wierdt, hierdurch währe die ganze gränizen verstörkht, verwart, von aller ungelegenheit befreit, und in solcher postur gesezt, das man nicht allein auf feindliche anfall, sondern auch das landt selbst in der threu zuehalten und zu zwingen jederzeit genuegsamb macht haben wierdt. 

So bestehet auch maistens an euer kaiserliche Majestät baldister allergnedigister resolution, die können bonis aut malis nach belieben schafen, die rebellen haben das leztere woll verdiendt, darumben allervnterthenigist gebethen wierdt, sie zu bestrafen, von Zrin ist khein threue zu hofen, und dis ist der neunte Frangepan,so euer kaiserliche Majestät und dem hochlöblichen erzhaus von Oesterreich unthreu und rebellisch worden , welche khönftig ihren fähler corrigiern, und ohne grössers feuer anzünden, wan ihr so unverschande aufruehr und rebellion ungestrafter nachgesehen, wie dan woll in consideration gezogen werde solte, auf das des grafen Petri Zrini sohn kheines weegs khein fues mehr in Croaten zu sezen haben, des Niclas aber,in deme die frucht nit weit vom baumb fallet, in Teutschlandt mit equivalenten güethern bedacht werde, im übrigen wurde der abgeordnete gevolmächtigte comissarius neben etwan adiungierten ainen von der regierung und camer theils mit betrohung,die mit denen rebellen interessiert gewesten zu bestraffen, theis mit guethen verehrungen und versprechen, maistensaberdieesselbstverlangen,leichtlich zu euer kaiserliche Majestät intention zubringen seine dexteritet zu gebrauchen wissen, und derzeit nach die confiscierte güeter unter dem fisco regio mit obhabender inspection verbleiben, und wofern einige spesa in berührter negotiation vonnöthen wehre, von dannen genomben werden. 

Euer kaiserliche Majestät haben mit mier, alss dero allerunterthenig-threuen diener, in allweg allergnedigist zu befelchen, so weith meine khröften erstrekhen, begehre ich, so lang das leben an mier haftet, allerthreu gehorsambist zu dienen, hofentlich alles zu euer kaiserliche Majestät rhuemb und contento ablaufen und anschlagen solte, und an disen bestehet auch allein die hinterligende erbländer conservation und ruhestand, euer kaiserliche Majestät ich auss allerunterthenigister devotion beibringen, alles aber zu dero selbst gefölligen disposition allergehorsambist remittiern, und zu dero kaiserlichen milden und gnaden mih allerunterthenigist empfelchen wollen. Euer kaiserliche Majestät allervaterthenigister threuer vasall: Johan Joseph graf von Herberstein, s.i.h.o. ritter. 



CCXV. 

April 9, 1672, in Graz


Predlažuć ratno vieće Gradačko spomenicu generala grofa Herbersteina kralju Leopoldu , izjavljuje uslied naloga od 14. januara 1672. glede predloženoga odciepljenja kraljevine Hrvatske od Ugarske krune, uredjenja krajine i bolje obrane Karlovačke tvrdje, kako sliedi:


Erstlichen bestehen die im erst bedeuten entwurff in quarto membro enthaltene militaria in gezaigter fundirung der sicherheit, welche allein durch die waffen der granizen behaubtet werden könnten, zu welchem ende dan es von nötten währe, selbige beeden gräniz häubtern mit gewisser abtheilung zu untergeben. Dises hat nun mehr gemelter Croatischer general gar woll und vernünfftig penetrirt, dass nemblichen die sicherheit des Croatischen und Windischen landts niemals besser, als durch die waffen und zwar vermittels der eingerathner gewisser abtheilung beeden gräniz generalen könne behaubtet und erhalten werden, in bedenkhung, dass erst gemelte beede lande dem erbfeindt gleich vor dem raahen ligen, und anders nicht als brachio militarj können manutenirt, wie im gleichen selbige landts inwohner, als von natur leichtsinnig, unruehig und unbeständige leithe, ohne khriegs zwang nicht können in zaumb, noch der schuldigen trew und deuotion erhalten, und gestaltsamb die sicherheit daselbsten nie rechtschaffen stabilirt werden. 

So ist gleichs falls auch pro secundo der Croatische general gar recht daran, dass der viel importirliche posto Sissek von dem thumb capitl zu Agramb umb ein aequiualent solte eingehandelt,befestiget und nothwendig versehen werden; dan allermassen euer kaiserliche Majestät wir alberaith hiebeuor unterschidlich allergehorsamst remonstrirt, dises der einzige auantagiose orth in ganzen landt ist,vor wellichen es,wan er rechtgschaffen, wie es solte, und gar woll sein khonte, fortificiert und mit allerhandt benötigten defensiones requisiti genuegsamblich prouidirt sein, nit allein dem erbfeindt, zumallen bey erinnerung seiner schon einmal darfür erlittenen namhaften niderlag häfftig grausen, wie nit weniger demselben dardurch aller fürbruch in das blatte landt abgeschnitten, sondern zu forderist denen untreuen und wanklmüthigen landtsassen, deren es selbiger orthen annoch einige geben solte, alle gelegenheit und mitt abgestrikht sein wurde, einige ferere untrew oder verrätherey zu begehen. Welliches vermuetlich einer oder der andere Zrin oder Frangepan, umb ihre praemeditirte untrew desto sicherer spillen zu können, gar woll werden penetrirt, und dahero disen posto euer kaiserliche Majestät hände herüber zu lassen, das thumb capitl iedesmals so eyfrig abgehalten haben. 

Die gleiche meinung hat es auch tertio mit den übrigen, dem bischoff allda immediate zuegehörigen pläczen, welliche als auantagiose, in der völligen gräncz situirte, und derselben woll anständige orth in priuat händen zu lassen, es nicht rathsamb, woll aber höchst nöttig wehre, selbe der gräncz zu incorporiren. 

Wass auch quarto die bey eraigenter einer oder anderer uacanz der landt gräniz haubtmanschafften,oder anderer considerabler chargen eingerathene landtsvorschlägs -abforderung, gleich wie es auf dem anderen euerer kaiserliche Majestät gränizen, welliche von denen landen bezahlt werden, obseruiert, und bey iedermalliger verledigug der gleichen vorschlag mässiger pläcze die abforderung der landtschafftlichen vorschläg vor der ersezung beobachtet wirdt, also könnte auch dits orths den Croatischen und Windischen landtständen, welliche ingleichen die gräniz bezallung ihres landts laisten, dises priuilegium gar woll verguhnt, und auch darumben unbedenklich verstattet werden, die weillen es gleichwollen bey euerer kaiserliche Majestät allergnedigiste gefallen stehen wurde, disem oder ienem mit der colation der verledigten charge zu gratificiren oder zu begnaden. 

So vil aber quinto die abtheilung beeder gränizen anbetrifft, da wäre es unsers allerunterthenigistens erachtnuss woll ein treffliche sach, wan die granizen der gestalten, wie es der Croatische general treulich an die handt gibt, abgetheilet, und einen ieden gräniz generalen seines districts ein gewisser terminus, umb sollichen desto besser zu beobachten, aussgezeigt wurde, und dises aus nachfolgenden ursachen: 

Erstens. Wan die gräniz von beeden theillen als befangen und geschlossen, dass der feindt so leichtlich, als es aniezo geschehen khann, nicht wurde in die gränizen einbrechen, und das hinachligende landt mit sengen und brenen beschädigen khan. 

Andertens. Dass dardurch die gräniz manschafft umb ein nambhafftes vermehret, dem fürbrechenden feindt nit allein einen widerstandt thuen, sondern auch auf eraignenden fall selbsten offensive wider ihme agiren könnte. 

Drittens. Dass durch dise abtheilung, zuforderist aber incorporirung der insel Murokoes, die den landt Steyer von dorten aus imerzue mit straiffen, plindern, rauben und morden zuefüegende grosse schäden verhindert und eingestelt sein, und die desswegen iährlich so hoch anziehende landts beschwör cessiren würden, allermassen diser insul halber euerer kaiserliche Majestät albereith hinbeuor ein mehrere remonstration allergehorsamst gethan worden. 

Ungemelt viertens, dass der erbfeindt bei sollicher richtiger abtheillung und verspürender einträchtikheit der gräniz häubter so leichtlich nit praesumiren wurde, die gränizen quocumque modo zu infestiren. 

Nit weniger ist es sexto mit der Zrin und Frangepanischen güeter incorporirung, welliche ihr absehen blösslich auf das bonum publicum, nemblich bey der zeit wissentlicher unerkhlekhlikheit der gräniz dienstleithe die verstärkhung der manschafft gerichtet ist, ein sehr heilsamber gedankhen, indem dardurch nit allein die an zahl der gränizen manschafft, und per consequens die cräfften gleichwollen ohne der geringsten staigerung des ordinars khriegs statts vermehrt, sondern auch euerer kaiserliche Majestät dienste mehres befördert, zumallen aber allen bisherigen strittikheiten, so sich der gründe halber zwischen den unterthanen derselben orthen und auch der obrikheit unterschidlich eraignet,dermallen einist auf beste und beständigiste wurde können abgeholffen werden. 

Schliesslichen müessen wir auch dits orths den Croatischen general allerdings beyfallen, nemblichen, dass an dem Carlstätterischen vöstung gebaw albereith viel tausendt gulden verwendet, gleichwollen aber darmit nicht so viel gerichtet worden, dass es nur das geringste ansehen hette; welliches dann einestheils daher khombt, dass die von den landt schafften jährlich verwilligten ordinari pau gelter (welche aber allein zu erhaltung des albereith aufgeführten pauss , nit aber wass neues darmit zu erheben, wegen unerkhlekhlikheit gewidmet zu sein darfür gehalten wirdt) meistens zu unrechter zeit, auch anwendung vieles uncostens abgeführt, anderten theils aber, dass bey ermanglenden landt robath die meisterschafften und tagwerkhsleith (welliche gleichwoll hart zu bekhomben) gar theuer müessen bezahlt werden, und es dahero khein wunder, dass ehe und beuor ein ander das andere reparations werkh auf die helffte gebracht wird, khein gelt mehr vorhanden seye, alles unaussgearbeiter und unuerfertigter ligen blieben, mit der zeit aber mit höchsten entgelt zu grundt gehen müesse. 

Danenher hielten wir aller unterthenigist darfür, es möchten euer kaiserliche Majestät, wan sie anders wollen, dass Carlstatt ohne gestraggen haubtsächlichen verlag nach und nach zu einer volkhomben beuestigung gelangen solle, allergnedigist geruhen, es bey der robath zu der Carlstätterischen fortification, wie der general daselbsten von dem Zrin und Frangepanischen gütern ohne einzigen abbruch de oeconomia aniezo gar heilsamb eingerichtet, allerdings verbliben zu lassen, wie ingleichen von dero Windischen und Croatischen camer gefällen jährlichen nur 3000 florin zu zurukhen, auf dass mit denen selben nebens dem iahrlichen landtschafftlichen ordinari verwilligung und mit der robath er general sein gethan erbiethen gemäss disem posto nach und nach die verlangte defension bringen möge.  Und wie nun solliches alles,damit es so treugehorsamst, als es eingerathen wirdt, möge ins werkh gerichtet werden, allein an euerer kaiserliche Majestät bäldiger allergnedigisten resolution hafften thuet, also wollen wür auch in den ubrigen, nachdem wir alle in disem allergehorsamsten bericht enthaltene militarische punct nothurffiglich berühret, zu der beharlichen kaiserliche und landtsfürstlichen gnaden und hulden uns anbey befehlen. 

Actum ut supra. V. d. Innerösterreich hof. kr. präs. und rathen. 


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